Verbandssanktionsgesetz – eine kurze Zusammenfassung
© Rechtsanwaltskanzlei Jochheim Rechtsanwälte, 2020
Nach geltender Rechtslage kann sich ein Unternehmen nicht strafbar machen, sondern nur die für das Unternehmen handelnden Personen. Gegenüber dem Unternehmen kann bisher nur eine Geldbuße auf Grund einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden. Das soll sich nach dem Willen der Bundesregierung ändern. Das Bundesjustizministerium hat dazu am 22. April 2020 seinen lang erwarteten „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt. Nachdem die Interessenverbände bis zum 12. Juni 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, hat die Bundesregierung den Entwurf bereits am 16. Juni 2020 ohne erneute Änderungen beschlossen. Danach sind im Falle von Straftaten, die aus dem Unternehmen oder einem anderen Verband heraus begangen werden, folgende Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslagevorgesehen:
Auf diese Weise soll die effektive Bekämpfung der Korruption erreicht werden, so das ausdrückliche Ziel des Bundesjustizministeriums.
Ob das Gesetzesvorhaben sinnvoll ist und die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich die Ziele erreichen, ist äußerst fraglich. Dennoch sollten Unternehmen sich auf die neue Rechtslage rechtzeitig vorbereiten.
Folgende Vorkehrungen werden empfohlen:
Es ist zu erwarten, dass der Gesetzesentwurf noch dieses Jahr das formelle Gesetzgebungsverfahren durchläuft.
Stand 23.06.2020