Kommt das „Lieferkettengesetz“ nun doch noch in dieser Legislaturperiode? – Kurzfassung
© Rechtsanwaltskanzlei Jochheim Rechtsanwälte, 2020
Im Koalitionsvertrag von 2018 hat sich die Regierung verpflichtet, eine nationale gesetzliche Regelung zu treffen, falls die wirksame und umfassende Überprüfung des „Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“ von 2016 zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht. In einem Monitoring-Verfahren wurde überprüft, inwieweit deutsche Unternehmen derzeit bereits freiwillig ihren Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Menschenrechte nachkommen, mit dem Ergebnis, dass dies im Jahr 2020 gerade mal 13 bis 17 % der betrachteten Unternehmen sind. Nach zähem Ringen zwischen Arbeitsminister Hubertus Heil und Entwicklungsminister Gerd Müller auf der einen Seite und Wirtschaftsminister Peter Altmaier auf der anderen Seite wurde am 12. Februar 2021 schließlich ein Referentenentwurf für ein „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ vorgestellt. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode, d.h. bis zum 25. Juni 2021 verabschiedet werden. Im Kraft treten soll das Gesetz am 01. Januar 2023.
Auch auf europäischer Ebene wird das Thema weiter vorangetrieben. Bereits im April 2020 kündigte EU-Justizkommissar Didier Reynders an, im Jahr 2021 einen Gesetzesentwurf zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht vorlegen zu wollen.
Der Referentenentwurf sieht eine abgestufte Verantwortung der Unternehmen vor. Die höchsten Sorgfaltspflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich eines Unternehmens, die zweite Stufe für direkte Zulieferer, mit denen Vertragsbeziehungen bestehen. Auf dritter Stufe für mittelbare Zulieferer soll es nur eine anlassbezogene Pflicht zum Tätigwerden geben, wenn ein konkreter Hinweis auf Verstöße vorliegt. Zu diesem Zweck müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement einführen, das eine Risikoanalyse auf erster und zweiter Stufe sowie Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen vorsieht.
Zudem sollen deutsche Hilfsorganisationen und Gewerkschaften, die sich für die Betroffenen einsetzen, gestärkt werden, indem diese im Wege der Prozessstandschaft die bereits nach derzeitigem Recht gegebenen Ansprüche und Rechte der Betroffenen vor deutschen Gerichten durchsetzen können. Eine darüberhinausgehende zivilrechtliche Haftung soll es – entgegen dem Vorschlag von Hubertus Heil und Gerd Müller – nicht geben.
In den Geltungsbereich des Gesetzes sollen zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigen fallen, ein Jahr später dann auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigen, wobei für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl ein konzernweiter Maßstab gilt. Kleine und mittelständische Unternehmen fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich.
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolliert werden. Dieses soll berechtigt sein, vor Ort Kontrollen durchzuführen, Beweise zu sichern und ggf. Zwangs- und Bußgelder zu verhängen, die wohl bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen können sollen. Auch ein Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre soll eine mögliche Sanktion bei Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten sein. Außerdem müssen die Unternehmen einen jährlichen elektronischen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Unternehmens im vergangenen Geschäftsjahr verfassen.
Probleme bei der Umsetzung sind zum einen, dass es bislang keine einheitliche Definition des Begriffs „Menschenrechte“ gibt. Vor dem Hintergrund, dass ein entsprechendes französisches Gesetz aus diesem Grund mangels Bestimmtheit für teilweise verfassungswidrig erklärt wurde, darf man gespannt sein, welche Definition der deutsche Gesetzgeber zugrunde legen wird und wie diese sich bewährt.
Zum anderen dürfte die praktische Umsetzung der Vorgaben für die Unternehmen höchst problematisch werden. Deutsche Unternehmen haben auf Zulieferbetriebe im Ausland oft gar keinen so großen Einfluss, als dass die Einhaltung menschenrechtlicher Standards gewährleistet werden könnte. Die Überwachung der Produktionsbedingungen innerhalb einer internationalen Lieferkette dürfte zudem nur durch ortskundiges Personal oder unabhängige Auditunternehmen möglich sein. Die Einhaltung der Kontrollpflichten – auch in der vorgesehenen Abstufung – ist daher nicht ohne weiteres möglich. Es stellt sich auch die Frage, wie größere Unternehmen, die oft mehrere tausend Zulieferer haben, es logistisch und ökonomisch bewerkstelligen sollen, alle Zulieferer im vorgesehenen Umfang zu kontrollieren und bei Verstößen Abhilfe zu schaffen.
Bereits im Vorfeld gab es heftige Kritik an dem geplanten Gesetz, vor allem aus der Wirtschaft. Es wird befürchtet, dass deutsche Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil haben werden; ein globales Level Playing Field sei durch ein nationales oder auch europäisches Lieferkettengesetz nicht zu erreichen.
Gleichwohl sieht es derzeit danach aus, als würde das Gesetz Realität werden – nach den aktuellen Vorhaben laut Referentenentwurf und Berichtsentwurf des EU-Rechtsausschusses müssen Unternehmen sich jedenfalls auf erhöhte Anforderungen an ihre Corporate Social Responsibility bezüglich der eigenen Lieferketten einstellen. Die Umsetzung des Lieferkettengesetzes wird einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten. Es kann daher nur dazu geraten werden, frühzeitig entsprechende Compliance-Strukturen aufzubauen, um der gestiegenen Verantwortung und dem enormen organisatorischen Aufwand gewachsen zu sein.
Stand: 16.02.2021