FAQ zur Kurzarbeit


Beantwortung der häufigsten Fragen zum Thema Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn die Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird und dadurch der Betriebsablauf ganz oder in Teilen nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt,

  • den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und
  • den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie
  • den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitsausfall

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Sie wurde auf Grund des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld herabgesetzt.

Die Mindestanforderungen sind dabei als betriebliche Größe zu verstehen und beziehen sich auf die Einheit Betrieb oder Betriebsabteilung.

Zuerst muss der Arbeitsausfall sowie dessen Ursache und Umfang gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Formular für die Anzeige: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Sodann ist der Antrag zur Gewährung des konkreten Kurzarbeitergeldes für den jeweiligen Kalendermonat für die einzelnen Arbeitnehmer zu stellen. Der Antrag muss vor allem die persönlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld einzelner Arbeitnehmer glaubhaft machen.

Formulare für

Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer werden folgende Arbeitnehmer nicht berücksichtigt:

  • Arbeitnehmer, die nicht der Arbeitslosenversicherung unterfallen (z.B. 450,- €-Jobs),
  • beurlaubte Arbeitnehmer,
  • Kranke, sofern die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Kurzarbeitergeldes bestand (in diesen Fällen besteht ggf. ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse),
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeit) mit Bezug von Unterhaltsgelt oder Übergangsgeld,
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Grundwehr- oder Zivildienstleistende),
  • Heimarbeiter.

Zunächst muss der Arbeitgeber für die reduzierte Arbeit, die weiterhin geleistet wird, den entsprechenden anteiligen Lohn bezahlen (Ist-Entgelt). Die Differenz, die dann zum sonst üblichen Entgelt (Soll-Entgelt) entsteht, wird durch das Kurzarbeitergeld überbrückt. Von dieser Differenz werden Arbeitnehmern ohne Kinder 60 % erstattet und Arbeitnehmern mit Kindern 67 %. Für Beschäftigte, deren Entgelt im jeweiligen Kalendermonat um mindestens die Hälfte verringert ist, beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat 70 % des ausgefallenen Netto-Gehaltes (für Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 %) und ab dem 7. Bezugsmonat 80 % des ausgefallenen Netto-Gehaltes (für Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 %). Dabei ist nicht wichtig, wo die Kinder leben, entscheidend ist allein, ob eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Berechnungsgrundlage sind pauschalierte Nettoentgelte, da eine Berechnung des individuelle Nettoverdienstausfalles für den Arbeitgeber mit einem sehr hohen Aufwand verbunden wäre.

Beim erhöhten Kurzarbeitergeld ist unbedingt zu beachten, dass Voraussetzung hierfür eine Entgeltverringerung von mindestens 50 % ist. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Arbeitsausfall von 50 %. Denn wenn beispielsweise der Arbeitsausfall 50 % beträgt und der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, welcher voll bezahlt werden muss, ist der Entgeltausfall geringer als 50%. Das Kurzarbeitergeld wird in diesen Fällen daher nur in Höhe von 60% bzw. 67 % gezahlt.

In die Berechnung des Soll-Entgelts einzubeziehen sind die variablen Bestandteile (bspw. Leistungs- und Prämienzulagen, Erschwernis- und Schichtzulagen), die neben dem Monatsentgelt gezahlt werden, sofern sie im Kurzarbeitszeitraum angefallen wären. Auch vermögenswirksame Leistungen sind regelmäßig dem Soll-Entgelt hinzuzurechnen. Wenn sich das Soll-Entgelt im Anspruchszeitraum nicht bestimmt feststellen lässt, kann der Durchschnittslohn der in den letzten drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit abgerechneten Monate zugrunde gelegt werden. Entgelt für Mehrarbeit (bspw. zur Abgeltung von Überstunden) bleibt beim Soll-Entgelt unberücksichtigt.

Tabelle der Agentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub. Während dieser Urlaubszeiten hat der Arbeitnehmer unabhängig von etwaigen Kurzarbeitszeiten Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt (Urlaubsentgelt). Der Anspruch auf Jahresurlaub wird aber nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erworben. Wenn auf Grund von Kurzarbeit also tatsächlich weniger gearbeitet wird, kann der Jahresurlaub gekürzt werden.

Bei Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es wird auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder auf Basis des Arbeitsvertrags ausgezahlt. Häufig sind in den jeweiligen Verträgen Klauseln enthalten, die es dem Arbeitgeber in Zeiten von Kurzarbeit oder wirtschaftlicher Engpässe ermöglichen, das Urlaubsgeld auszusetzen oder zu kürzen. Sind solche Ausnahmen nicht geregelt, muss der Arbeitgeber das Urlaubsgeld weiterhin in voller Höhe ausbezahlen.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Bei einem Arbeitsausfall infolge eines unabwendbaren Ereignisses ist es ausreichend, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet wird. Dann kann Kurzarbeitergeld auch rückwirkend über die Monatsgrenze hinaus mit dem Tag des Eintritts des unabwendbaren Ereignisses gezahlt werden.

Der Antrag ist für den jeweiligen Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit ist möglich, sobald ein erheblicher Arbeitsausfall glaubhaft gemacht werden kann. In dieser Anzeige muss bereits der Ausfallzeitraum bezeichnet werden. Dadurch erfolgt aber noch keine Bindungswirkung. Erst mit der auf die Anzeige folgenden Antragstellung wird der Zeitraum festgelegt. Die Anzeige muss auch noch nicht festlegen, ob Kurzarbeitergeld für den gesamten Betrieb oder nur für eine Betriebsabteilung beansprucht werden soll. Ausreichend ist die Darlegung der Voraussetzungen für den Betrieb und einzelne Abteilungen. Die Abrechnung und Erstattung des eigentlichen Kurzarbeitergeldes erfolgen frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.

In diesem Rahmen ist ein vorsorgliches Vorgehen möglich.

Eine rückwirkende Beantragung ist nur sehr begrenzt möglich, da das Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Monat gewährt wird, in dem die Anzeige beim Arbeitsamt eingegangen ist. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, dann ist eine begrenzte Rückwirkung möglich, s.o.

Nur der Arbeitgeber oder der Betriebsrat können den Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen, obwohl Inhaber des Anspruchs der Arbeitnehmer ist. Der Arbeitgeber ist am Verfahren der Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht beteiligt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch nur für alle betroffenen Arbeitnehmer und den Betrieb bzw. die Betriebsabteilung insgesamt festgestellt werden können. Außerdem ist der Anspruch auf diese Art leichter durchführbar.

Ja, das Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber erst nach erfolgter Abrechnung vom Arbeitsamt erstattet.

Ja, sofern in dem Betrieb/Betriebsteil mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund kollektiver oder einzelvertraglicher Grundlage, nicht aber kraft seines Direktionsrechts einführen. Denn dies stellt eine Abweichung von der gesetzlich angeordneten Risikotragung durch den Arbeitgeber dar. Eine solche arbeitsrechtliche Grundlage kann eine Bestimmung im Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Klausel im Arbeitsvertrag sein.

Wenn eine solche arbeitsrechtliche Grundlage nicht gegeben ist, kann entweder eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, wobei die jeweiligen Voraussetzungen zu beachten sind, oder es kann mit jedem Arbeitnehmer einzeln eine Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart werden. Diese Änderung durch Aufnahme einer Anordnungsklausel ist schriftlich zu treffen.

Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, dieser Änderung zuzustimmen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Hierbei müssen die Kündigungsfristen für Beendigungskündigungen eingehalten werden; die Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts können in diesem Fall frühestens zu deren Ablauf in Kraft treten und werden nur wirksam, wenn die Änderungskündigung auf dringenden betrieblichen Bedürfnissen beruht und sonstige Voraussetzungen eingehalten werden.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll. Außerdem ist eine Stellungnahme des Betriebsrats der Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber dem Arbeitsamt beizufügen. Fehlt diese Stellungnahme, ist die Anzeige zwar nicht unwirksam. Eine Entscheidung des Arbeitsamtes über die Anzeige könnte dann aber vom Betriebsrat selbstständig mit Widerspruch und Klage angefochten werden, da sie wegen erheblicher Verfahrensmängel fehlerhaft wäre.

Ja, da der Arbeitsausfall andernfalls nicht als unvermeidbar gilt und deshalb kein Kurzarbeitergeld geleistet wird, so lange der Arbeitsausfall durch die Gewährung von Urlaub überbrückt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass arbeitsrechtlich die Anordnung von Urlaub zulässig ist, das heißt sowohl die Voraussetzungen des Bundesurlaubsgesetzes (oder einschlägiger Tarifverträge) erfüllt sind als auch der Betriebsrat beteiligt wurde und der Urlaub nicht bereits für einen anderen Zeitraum genehmigt wurde.

Genau wie Urlaub müssen auch positive Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden, sofern es sich nicht um privilegiertes Arbeitszeitguthaben handelt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird jedoch nach den geänderten Regelungen zur Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 verzichtet.

Das Kurzarbeitergeld wird normalerweise für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, wird die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021. Bei Unterbrechungen gelten u.U. abweichende Regelungen.

Ja. Der Anerkennungsbescheid des Arbeitsamtes infolge der Anzeige legt die genaue Lage und die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld nicht bindend fest, da dies vom Ablauf der Kurzarbeit, ihrer Dauer und etwaigen Unterbrechungen sowie vom Vorliegen einer individuellen Nettoentgeltdifferenz in den jeweiligen Monaten abhängt. Das Ausmaß der Kurzarbeit wird folglich erst endgültig mit der Entscheidung über den Antrag festgestellt und kann von Monat zu Monat variieren. Durch die Anzeige wird der Arbeitgeber zudem nicht verpflichtet, die angezeigte Kurzarbeit überhaupt oder in dem gesamten geplanten Ausmaß durchzuführen.

Der Zweck der Kurzarbeit ist es, den Arbeitsplatz zu erhalten. Der Arbeitnehmer muss also im Falle seiner Weigerung mit einer betriebsbedingten Änderungskündigung rechnen oder auch mit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz ohne Kurzarbeit nicht erhalten kann und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Ja.

Vorrang haben die Gewährung von Urlaub und der Abbau von Überstunden (s.o.). Weitere Möglichkeiten sind der Betriebsurlaub oder betriebsbedingte Beendigungskündigungen.

Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie gibt es außerdem Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung (sog. TV Besch). Ziel dieser Tarifverträge ist es, Arbeitsplätze durch Absenkung der Arbeitszeit zu sichern. Der TV Besch kann beispielsweise dann angewendet werden, wenn es keinen Anspruch auf Kurzarbeit (mehr) gibt. Das kann sein, weil der Umfang der Reduzierung nicht ausreicht oder weil der Zeitraum für den Bezug von Kurzarbeitergeld bereits ausgeschöpft wurde.

  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wurde nicht beachtet.
  • Notwendige arbeitsrechtliche Grundlage fehlt.
  • Ausschlussfristen werden versäumt.

Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden.

Ja, Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. Eine Betriebsabteilung ist anzunehmen bei:

  • einer gewissen Selbstständigkeit, die ein Mindestmaß an eigenen Betriebsmitteln, eigenem Arbeitszweck und eigener organisatorischer Leitung sowie eine gewisse Größe verlangt.
  • bestimmten wirtschaftlichen Risiken, die nicht den ganzen Betrieb treffen. Wenn Personal zwischen den Abteilungen wechselt oder umgesetzt wird, ist dies unerheblich, solange der Personalbestand selbst relativ dauerhaft und abgegrenzt bleibt. Es ist weder eine räumliche Trennung noch eine selbstständige personalpolitische Leitung notwendig.

Die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld können von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen werden. Sie sollen befristet bis zum 31.12.2020 gelten. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit sollen erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden.

Aktuell gilt folgendes:

  • Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.
  • Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.
  • Für Beschäftigte, deren Entgelt im jeweiligen Kalendermonat um mindestens die Hälfte verringert ist, beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat 70 % des ausgefallenen Netto-Entgelts (bzw. 77 % für Beschäftigte mit mind. einem Kind) und ab dem 7. Bezugsmonat 80 % des ausgefallenen Netto-Entgelts (bzw. 87 % für Beschäftigte mit mind. einem Kind).