Die Rundfunkanstalt klagte gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung und unterlag erwartungsgemäß vor dem Sozialgericht. Der Reporter war als Beigeladener am Verfahren beteiligt.
Bemerkenswert ist das weitere Vorgehen der Rundfunkanstalt, welche Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts einlegte.
Scheinbar reicht es dem Sender nicht, dass Finanzverwaltung, Rentenversicherungsträger und Sozialgericht übereinstimmend von einer nicht selbstständigen, abhängigen Beschäftigung ausgehen.
Der Code of Conduct der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Gesetztes- und Regeltreue besonders hervorhebt, scheint vorrangig für die Beschäftigten, nicht aber für die Arbeitgeberin zu gelten.
Unbestritten steht dem Sender die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zu. Das Verhalten ist aber angesichts der eindeutigen Rechtslage durchaus fragwürdig. Viele „private“ Medien haben die Praxis der Beschäftigung sogenannter „fester Freier“ inzwischen eingestellt.
Freien Reportern und Programmmitarbeitern öffentlich-rechtlicher Sender kann nur geraten werden, ein Statusfeststellungsverfahren anzustrengen und gegebenenfalls das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.