Rundfunkanstalt des Bundesrechts verstößt durch Beschäftigung von sogenannten Honorarkräften gegen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Zum Urteil des SG Berlin S 122 BA 167/19

Sogenannte „feste Freie“ sind immer wieder Thema in der Presseberichterstattung und Gegenstand von Gerichtsverfahren.

Wir berichten über den Fall eines Programmmitarbeiters, der seit Jahren für einen öffentlich-rechtlichen Sender auf Basis eines sogenannten Honorarrahmenvertrages tätig ist. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Rundfunkanstalt veranlasste der Steuerprüfer den Widerruf der Selbstständigen-Bescheinigung des Reporters. Dieser beantragte daraufhin bei der deutschen Rentenversicherung die Statusfeststellung, dass seine Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin die Versicherungspflicht über alle Zweige der Sozialversicherung fest, da unter anderem:

  • eine Eingliederung in den Betrieb besteht
  • Einsatzpläne des Senders den Einsatz vorgeben
  • Weisungen erteilt werden
  • vergleichbare Tätigkeiten von festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden
  • Arbeitsmittel und Arbeitsplatz gestellt werden
  • Kontrolle und Abnahme der Arbeitsergebnisse erfolgt
  • keine Rechnungen gestellt werden
  • der Arbeitgeber die Vergütung festlegt

Die Rundfunkanstalt klagte gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung und unterlag erwartungsgemäß vor dem Sozialgericht. Der Reporter war als Beigeladener am Verfahren beteiligt.
Bemerkenswert ist das weitere Vorgehen der Rundfunkanstalt, welche Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts einlegte.

Scheinbar reicht es dem Sender nicht, dass Finanzverwaltung, Rentenversicherungsträger und Sozialgericht übereinstimmend von einer nicht selbstständigen, abhängigen Beschäftigung ausgehen.

Der Code of Conduct der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Gesetztes- und Regeltreue besonders hervorhebt, scheint vorrangig für die Beschäftigten, nicht aber für die Arbeitgeberin zu gelten.

Unbestritten steht dem Sender die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zu. Das Verhalten ist aber angesichts der eindeutigen Rechtslage durchaus fragwürdig. Viele „private“ Medien haben die Praxis der Beschäftigung sogenannter „fester Freier“ inzwischen eingestellt.

Freien Reportern und Programmmitarbeitern öffentlich-rechtlicher Sender kann nur geraten werden, ein Statusfeststellungsverfahren anzustrengen und gegebenenfalls das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.