Gleiche Arbeit – unterschiedliche Vergütung
© Rechtsanwaltskanzlei Jochheim Rechtsanwälte, 2020
2017 trat das Entgelttransparenzgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Männer und Frauen für vergleichbare Arbeit gleich zu vergüten. Wie funktioniert das?
In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten gilt seit 2018 ein individueller Auskunftsanspruch. Danach können Beschäftigte verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber das Vergleichsentgelt der vor Ort Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts nennt, die eine ähnliche Arbeit leisten. Dadurch sollen bestehende Ungerechtigkeiten offengelegt und schließlich beseitigt werden. Für Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten gelten weitere Vorgaben. Sie sollen regelmäßig überprüfen, wie es um die Entgeltgleichheit im Unternehmen steht, und dazu einen Bericht erstellen.
Dennoch ist es dem Arbeitgeber unbenommen, leistungsbezogene Kriterien oder besondere Kompetenzen bei der Vergütung (etwa durch Leistungszulagen) zu honorieren oder eine längere Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen; die unterschiedliche Vergütung darf nur nicht wegen des Geschlechts erfolgen.
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist, dass die Vergleichsgruppe aus mindestens sechs Mitarbeitern des jeweils anderen Geschlechts besteht, damit keine Rückschlüsse auf einzelne Arbeitnehmer möglich sind. Die Auskunftspflicht erfasst Angaben zur Entgeltfindung und zum Entgelt aller Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts, die die ermittelte Vergleichstätigkeit in demselben Betrieb ausüben. Das Vergleichsentgelt ist dann der Median der durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelte der Vergleichsarbeitnehmer.
Ist nach der Auskunft des Arbeitgebers das Vergleichsentgelt tatsächlich höher als das eigene Entgelt, ist dies ein ausreichendes Indiz für eine Beweislastumkehr nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Für den Eintritt der Vermutung einer Diskriminierung sei es unbeachtlich, ob die Auskunft eine Entgeltdiskriminierung zuverlässig anzeigen könne oder nicht. Den Arbeitgeber treffe bei einem höheren Vergleichsentgelt die volle Beweislast dafür, dass die unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren bedingt sei, die nicht an das Geschlecht anknüpfen.