BEM BAG Urteil ergangen

§ 167 Abs. 2 sieht ein betriebliches Eingliederungsmanagement vor. Das Gesetz7 formuliert:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“

Ein unterlassenes oder fehlerhaftes betriebliches Eingliederungsmanagement bietet für Arbeitgeber ein erhebliches Risiko, im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung. Es ist in diesen Fällen für den Arbeitgeber nahezu unmöglich, in einem Kündigungsschutzprozess zu obsiegen

Die Weigerung der Teilnahme an einem vom Arbeitgeber angebotenen BEM durch den Arbeitnehmer führt unweigerlich zu erheblich schlechteren Aussichten mit einer Kündigungsschutzklage durchzudringen.

Das BEM hat Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast und somit auf die Prüfungsvoraussetzungen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das erkennende Gericht. Hat der Arbeitgeber ein BEM unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt, so trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast, dass auch bei Durchführung eines BEMs weiterhin mit hohen Fehlzeiten zu rechnen ist. Dies ist regelmäßig nicht möglich, da die Möglichkeiten zur Prüfung wie Krankheit überwunden und erneuter Krankheit vorgebeugt werden kann, nicht genutzt wurde. Der durch die Rechtsprechung formulierte „offene Suchprozess“ wurde unterlassen. Dies ist dem Arbeitgeber zuzurechnen.

Der Arbeitnehmer, der ein BEM ablehnt muss sich zurechnen lassen, dass er nicht an dem betrieblichen Prozess zur Überwindung bzw. Vorbeugung von Erkrankung mit gewirkt hat.

Unternehmen ist grundsätzlich anzuraten, eine sogenannte Verfahrensordnung zum BEM aufzustellen. In Unternehmen mit einem Betriebsrat bietet sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung an. Viele Unternehmen verfügen immer noch nicht über einen standardisierten Ablauf für ein BEM, obwohl der Gesetzgeber bereits 2004 die rechtliche Verpflichtung für ein betriebliches Eingliederungsmanagement begründet hat.

Arbeitnehmern ist trotz der gesetzlich statuierten Freiwilligkeit des BEMs zu einer Teilnahme zu raten.

Zum Themenkomplex gibt es vielfältige Rechtsprechung. Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BAG zu den Auswirkungen eines nicht erneut durchgeführten BEM´s und der Frage, ob ein Zustimmungsverfahren und ein Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur krankheitsbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten ein fehlerhaftes oder unterbliebenes BEM ersetzen kann, ist da.

Haben Sie Fragen rund ums betriebliche Eingliederungsmanagement? Wir beraten Sie gerne.-