Arbeitnehmerschutz bei Hitze – Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Angesichts der sehr hohen Temperaturen fragen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen und welche Rechte und Pflichten auf beiden Seiten bestehen. Basis für die Frage sind das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die technischen Regeln für Arbeitsstätten. Nach diesen Regeln soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26° Grad Celsius nicht überschreiten. Große Fenster, die zur Aufheizung der Räume führen, sollen mit Sonnenschutzsystemen, wie Außenjalousien oder reflektierenden Vorrichtungen versehen werden. Überschreitet die Raumlufttemperatur 26° Grad Celsius soll der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen.

Hierfür führt das Regelwerk beispielhaft folgende Maßnahmen auf:

  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzen von Gleitzeitregelung zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke
  • Steuerung der Lüftungseinrichtungen z.B. durch Nachtauskühlung
  • Reduzierung der Nutzung elektrischer Geräte

Erst bei einer Lufttemperatur in Arbeitsräumen von 30° Grad und mehr muss der Arbeitgeber wirksame Vorkehrungen ergreifen. Dabei werden wirtschaftliche Überlegungen eine wichtige Rolle spielen. Grundsätzlich ist es so, dass individuelle, personenbezogene Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen, z.B. baulichen Maßnahmen sind. Dennoch kann man nicht annehmen, dass der Arbeitgeber zunächst teure Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen muss, bevor er durch die Verlagerung von Arbeitszeit in die frühen Morgen- oder in die Abendstunden Gebrauch machen kann.

Die Vorschriften sind sehr vage, sodass der Arbeitgeber regelmäßig das Problem hat, genau zu bestimmen, welche Schutzmaßnahmen er angesichts der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen hat. Die Hilfestellungen nach den technischen Regelungen für Arbeitsstätten sind für den Arbeitgeber nicht bindend, durch Anwendung der Vorgaben kann er aber darauf vertrauen, alles Erforderliche getan zu haben.

Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer sich Hitzefrei nehmen kann, wenn er meint, der Arbeitgeber komme seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach. Rechtlich handelt es sich dabei um ein Zurückbehaltungsrecht, das dem Arbeitnehmer dann zusteht, wenn der Arbeitgeber mit der Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht sorgfältig umgeht. Tatsächlich kann man einem Arbeitnehmer nicht raten, einen solchen Schritt zu gehen. Er riskiert dabei, dass er aufgrund von Arbeitsverweigerung eine fristlose Kündigung erhält.

Umgekehrt sollte der Arbeitgeber unbedingt erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer ergreifen, da mangelhafte Schutzmaßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes sehr scharfe Folgen haben können.

Ob der Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einforderung von Schutzmaßnahmen hat, ist umstritten, aber wohl eher abzulehnen.